Verein:
Satzung des Vereins "Westliches Wachhaus e.V." Erfurt
(Fassung mit Berücksichtigung der Änderungen gemäß
Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 29.08.2007)
§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen "Westliches Wachhaus".
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e. V.".
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und der Wiederaufbau des westlichen Wachhauses am Hirschgarten in Erfurt. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Beschaffung von Finanzmitteln sowie materiellen und sachlichen Leistungen, vor allem durch das gezielte Einwerben von Spenden und Beiträgen, für den Wiederaufbau des westlichen Wachhauses am Hirschgarten
Wiederaufbau des westlichen Wachhauses am Hirschgarten zur Komplettierung des Ensembles der kurmainzischen Statthalterei - Thüringer Staatskanzlei - und aus Anlass des 200. Jubiläums des Erfurter Fürstenkongresses.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Dem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Eintritt von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein nach schriftlicher Beitrittser- klärung.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft endet im Weiteren mit dem Tod des Mitglieds.
(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und -zwecke verstoßen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift in Verzug ist. Ferner, wenn sich sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbaren lässt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt.
(2) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand sowie
die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden des Vorstands aus dem Verein.
(5) Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
(6) Zum Gesamtvorstand gehören
der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 9 Abs. 1,
mindestens zwei Beisitzer, von denen einer vom Vorstand zum Schriftführer zu bestellen ist.
§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von einzelnen Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 50.000,00 EUR hinaus, insbesondere auch für die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 11 Kassenprüfer
Für die Dauer von zwei Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand nach § 9 angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen
regelmäßig im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres,
ansonsten auf Beschluss des Vorstandes,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannt gegebene Mitgliederanschrift; bei Versand per E-Mail der Tag des Absendens an die letzte bekannte E-Mail-Anschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung unter Beifügung einer Tagesordnung bezeichnen.
(3) Weitere Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(4) Bei verspätet eingegangenen Mitgliederanträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung/Vorlagen des Vorstands,
die Entgegennahme des Jahresberichts,
die Genehmigung der Jahresrechnung,
Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins,
die Vorstandswahlen sowie für die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
die Wahl der Kassenprüfer sowie
die Ernennung von Mitgliedern/Ehrenvorsitzenden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes nach § 9 Abs. 1.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch ein Mitglied des Gesamtvorstandes nach § 9 Abs. 6 protokolliert und anschließend durch diesen Protokollführer sowie den Versammlungs-leiter unterzeichnet.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Wahlen. Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Beschlüsse über die Fusion des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies ist in einer hierfür eigens einzuberufenden Mitgliederversammlung zu beschließen, wobei sichergestellt sein muss, dass bei der Beschlussfassung mindestens eine einfache Mehrheit der geladenen Mitglieder mitwirkt.
(5) Anträge auf Zulassung einer geheimen Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkten bei Mitgliederversammlungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 14 Auflösung
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitglieder- versammlung abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder sonstiger rechtlicher Beendigung des Vereins sowie Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke fällt sein verbleibendes Vermögen an die Landeshauptstadt Erfurt die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Denkmalpflege in Erfurt zu verwenden hat.
Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 29.08.2007)
§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen "Westliches Wachhaus".
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e. V.".
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und der Wiederaufbau des westlichen Wachhauses am Hirschgarten in Erfurt. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Beschaffung von Finanzmitteln sowie materiellen und sachlichen Leistungen, vor allem durch das gezielte Einwerben von Spenden und Beiträgen, für den Wiederaufbau des westlichen Wachhauses am Hirschgarten
Wiederaufbau des westlichen Wachhauses am Hirschgarten zur Komplettierung des Ensembles der kurmainzischen Statthalterei - Thüringer Staatskanzlei - und aus Anlass des 200. Jubiläums des Erfurter Fürstenkongresses.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Dem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Eintritt von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein nach schriftlicher Beitrittser- klärung.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft endet im Weiteren mit dem Tod des Mitglieds.
(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und -zwecke verstoßen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift in Verzug ist. Ferner, wenn sich sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbaren lässt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt.
(2) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand sowie
die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden des Vorstands aus dem Verein.
(5) Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
(6) Zum Gesamtvorstand gehören
der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 9 Abs. 1,
mindestens zwei Beisitzer, von denen einer vom Vorstand zum Schriftführer zu bestellen ist.
§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von einzelnen Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 50.000,00 EUR hinaus, insbesondere auch für die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 11 Kassenprüfer
Für die Dauer von zwei Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand nach § 9 angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen
regelmäßig im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres,
ansonsten auf Beschluss des Vorstandes,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannt gegebene Mitgliederanschrift; bei Versand per E-Mail der Tag des Absendens an die letzte bekannte E-Mail-Anschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung unter Beifügung einer Tagesordnung bezeichnen.
(3) Weitere Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(4) Bei verspätet eingegangenen Mitgliederanträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung/Vorlagen des Vorstands,
die Entgegennahme des Jahresberichts,
die Genehmigung der Jahresrechnung,
Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins,
die Vorstandswahlen sowie für die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
die Wahl der Kassenprüfer sowie
die Ernennung von Mitgliedern/Ehrenvorsitzenden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes nach § 9 Abs. 1.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch ein Mitglied des Gesamtvorstandes nach § 9 Abs. 6 protokolliert und anschließend durch diesen Protokollführer sowie den Versammlungs-leiter unterzeichnet.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Wahlen. Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Beschlüsse über die Fusion des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies ist in einer hierfür eigens einzuberufenden Mitgliederversammlung zu beschließen, wobei sichergestellt sein muss, dass bei der Beschlussfassung mindestens eine einfache Mehrheit der geladenen Mitglieder mitwirkt.
(5) Anträge auf Zulassung einer geheimen Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkten bei Mitgliederversammlungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 14 Auflösung
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitglieder- versammlung abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder sonstiger rechtlicher Beendigung des Vereins sowie Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke fällt sein verbleibendes Vermögen an die Landeshauptstadt Erfurt die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Denkmalpflege in Erfurt zu verwenden hat.